Satzung

 Deutsch-Taiwanische Gesellschaft für Sozialökonomie e.V. , Bonn

Satzung

vom 25.05.2005

Änderungen gemäß Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 28.01.2005


§ 1

Name und Sitz:

(1) Der Verein trägt den Namen "Deutsch-Taiwanische Gesellschaft für Sozialökonomie" (Taiwanese-German Association for Economic and Social Research), im folgenden kurz Gesellschaft genannt.
(2) Die Gesellschaft wird in das Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in Bonn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck:

(1) Die Gesellschaft hat den Zweck die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republic of China (Taiwan) zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Austausch wissenschaftlicher Informationen und praktischer Erfahrungen. In erster Linie behandelt die Gesellschaft den agrarisch-industriellen Außenhandel beider Länder im Zusammenhang mit ihrer Stellung im europäischen und asiatischen Raum.


§ 3

Gemeinnützigkeit:

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ihre Mittel sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch sonst darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4

Mitgliedschaft:

Die Gesellschaft besteht aus
                           1) ordentlichen Mitgliedern
                           2) fördernden Mitgliedern.
Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von solchen Personen erworben werden, die nach Vorbildung, Erfahrung und Leistung in Wissenschaft und Praxis geeignet sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern. Der Vorstand beschließt die Aufnahme als Mitglied. Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss aus wichtigen Grunde durch den Vorstand. Der Ausschluss tritt mit der Zustellung des Beschlusses an das ausgeschlossene Mitglied in Kraft. Gegen diesen Beschluss ist binnen einer Frist von 14 Tagen die Beschwerde zulässig, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstandes erworben; sie erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder durch Kündigung oder Ausschluss aus wichtigem Grunde. Die Beitragspflicht erlischt bei Ausscheiden erst mit dem Schluss des laufenden Kalenderjahres. Bei Ausschluss ist die Beschwerde wie in Absatz 2 zulässig.


§ 5

Organe der Gesellschaft:

Organe der Gesellschaft sind
                         1) die Mitgliederversammlung
                         2) der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        1) Die Wahl des Vorstandes
                        2) Die Feststellung des Haushaltsvoranschlages
                        3) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Haushaltsrechnung
                        4) Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder es beantragt. Zu den Mitgliederversammlungen sind die ordentlichen und fördernden Mitglieder zu laden. Letztere haben beratende Stimme. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu laden.
Wegen der räumlichen Entfernung tagen die deutschen und chinesischen Mitglieder getrennt. Beschlüsse gelten als gefasst, wenn sie in jeder Gruppe mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustande gekommen sind. Ein Beschluss kann auch ohne Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder schriftlich zustimmt.
Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung können nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.


§ 7

Vorstand:

(1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte, verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und hat über die Verwendung von Mitteln Rechnung zu legen, die der Gesellschaft von dritter Seite zugewandt werden. Der Vorstand beschließt über das Forschungsprogramm im Sinne des § 2.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, der auch die Geschäfte führt; dem Zweiten Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne von § 26 BGB zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der Erste Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall ein deutsches Vorstandsmitglied am Sitz der Gesellschaft in Bonn. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand verbleibt im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus, so berufen die anderen Vorstandsmitglieder ein geeignetes Vereinsmitglied für die laufende Wahlzeit als Ersatzmann.
(4) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und hauptamtliche Mitarbeiter bestellen. Er kann die Wahrnehmung gewisser Angelegenheiten der Gesellschaft anderen bereits bestehenden Einrichtungen übertragen.
(5) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registeramt oder von einer Verwaltungsbehörde angeregt werden oder redaktioneller Art sind, allein zu beschließen und durchzuführen, sofern die in dieser Satzung enthaltenen Grundsätze unverändert bleiben.
(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorsitzenden ist ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden.


§ 8

Finanzen:

Der Finanzbedarf der Gesellschaft wird durch die Beiträge der fördernden Mitglieder und durch Zuwendungen dritter Seite gedeckt.


§ 9

Auflösung:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

Bonn, den 25. Mai 2005

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